AGB Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Der Kunde ist verpflichtet, die von der KIRO Media Consult Group bereitgestellte Baustellenkamera und die zugehörige Infrastruktur mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und vor Beschädigungen durch Dritte, Witterungseinflüsse oder andere unbefugte Eingriffe zu schützen.
2. Der Kunde hat die Funktionalität der Kamera in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Woche, zu überprüfen. Dies beinhaltet die Kontrolle, ob die Bildübertragung oder die Speicherung der Aufnahmen ordnungsgemäß erfolgt.
3. Tritt ein Ausfall der Kamera, der Stromversorgung, der Datenverbindung oder eine sonstige erhebliche Störung auf, die die Aufnahmefähigkeit beeinträchtigt, ist der Kunde verpflichtet, diesen Mangel oder Ausfall dem Anbieter KIRO Media COnsult Group unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 96 Stunden nach Feststellung oder Kenntnisnahme des Ausfalls, schriftlich KIRO Media Consult Group, Gudenauer Weg 10a, 53127 Bonn oder per E-Mail Info@kiromedia.de zu melden.
4. Bei Verletzung dieser Meldepflicht durch den Kunden wird die Haftung des Anbieters für den durch den verzögerten Ausfall entstandenen Schaden (insbesondere der Verlust von Aufnahmen und die Dokumentationslücke) ausgeschlossen oder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus bleibt die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Nutzungsentgelte bis zur ordnungsgemäßen Meldung des Mangels unberührt.
5. Eine vom Anbieter bereitgestellte technische Fernüberwachung (Monitoring) der Kamera entbindet den Kunden nicht von seiner eigenen Pflicht zur wöchentlichen Kontrolle und unverzüglichen Meldung gemäß Absatz 2 und 3.
Ergänzende Pflichten bei der KIRO Media Consult -Monitoring
Die von KIRO Media Consult Group bereitgestellte technische Fernüberwachung (Monitoring) der Systemfunktionen dient der Qualitätssicherung und schnellen Fehlerbehebung durch den Anbieter. Diese technische Überwachung stellt keine 100%ige Funktionsgarantie dar und entbindet den Kunden ausdrücklich nicht von seiner eigenen Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle gemäß § 2. und zur unverzüglichen Mängelanzeige gemäß § 4. Die Meldepflicht des Kunden bleibt unabhängig und zusätzlich zur Überwachung durch den Anbieter bestehen.
Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit
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Sofern im Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung des Gesamtpreises in Abschlagszahlungen (Raten).
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Die Höhe und die Fälligkeit der einzelnen Abschlagszahlungen werden vor Leistungsbeginn individuell zwischen dem Kunden und dem Anbieter vereinbart und sind im Auftragsformular oder einem gesonderten Zahlungsplan festzuhalten.
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Die Abschlagszahlungen sind nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Kalendertagen zur Zahlung fällig.
